Führen von Elektro-Rollstühlen
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Bei Elektro-Rollstühlen handelt es sich um fremdkraftbetriebene Krankenfahrzeuge, welche im außerhäuslichen Betrieb grundsätzlich unter die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung fallen und lediglich durch die Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 6 km/h nicht zulassungs- und haftpflichtversichungspflichtig sind. Je nach vertraglicher Regelung bleibt zunächst die Krankenkasse Halter des zur Verfügung gestellten Krankenfahrzeuges. Der Benutzer des Krankenfahrzeuges muss in der Lage sein, dieses mit der erforderlichen Sicherheit und Sorgfalt im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen. Soweit dieser Schäden an Dritten verursacht, drohen haftungsrechtliche Konsequenzen.
Vor diesem Hintergrund wird im Zusammenhang mit der Verordnung von Elektro-Rollstühlen häufig angefragt, ob der zu begutachtende Versicherte verkehrstauglich sei. Die erforderlichen Feststellungen kann durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten getroffen werden, wobei neben einem technischen Gutachten über die Möglichkeiten der Handhabung des Hilfsmittels durch den Versicherten vorrangig ein verkehrspsychologisches Gutachten zu erstellen ist. Beide Gutachten beschäftigen sich nicht mit primär medizinischen Fragestellungen, sondern mit den sekundären Auswirkungen der Fähigkeitsstörungen auf die Straßenverkehrstauglichkeit.
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